Der pauschale Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft keine Beweisergebnisse benannt habe, die gegen die Annahme von Haftgründen sprächen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Damit verletzt er die Begründungspflicht (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3.5 Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen.