Die Strafverfolgungsbehörden müssen dafür besorgt sein, dass eine ausgeglichene Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag mit dieser Rüge dennoch nicht durchzudringen, da er nicht darlegt, inwiefern die Haftakten einseitig sind und welche Beweismittel darin aufzunehmen gewesen wären. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft keine Beweisergebnisse benannt habe, die gegen die Annahme von Haftgründen sprächen, genügt hierfür jedenfalls nicht.