Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da das Zwangsmassnahmengericht klar die Ansicht äussert, dass solche Anhaltspunkte nirgendwo zu finden sind. Hingegen zu wenig substanziiert sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in den abschliessenden Bemerkungen, wonach die in «diesen Dokumenten» zu findenden entlastenden Momente vorzutragen und zu berücksichtigen seien. 3.4 Die Strafverfolgungsbehörden müssen dafür besorgt sein, dass eine ausgeglichene Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).