Entsprechend genügt es, wenn die Staatsanwaltschaft für die Verbindung des Beschwerdeführers zu den Plattformen F.________ sowie G.________ auf die polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2025 verweist. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Verweis auf «keine neuen […] Anhaltspunkte» verletze sein rechtliches Gehör, da nicht klar sei, auf welche Ausführungen im Antrag der Staatsanwaltschaft sich das Zwangsmassnahmengericht beziehe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da das Zwangsmassnahmengericht klar die Ansicht äussert, dass solche Anhaltspunkte nirgendwo zu finden sind.