Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Begründung dieser Praxis in Rz. 10 des Entscheides nicht genügen und eine Gehörsverletzung darstellen soll. Diese Vorgehensweise ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmissbrauchs und der Rechtsverweigerung nicht zu bemängeln. Gerade im Haftprüfungsverfahren mit beschränkter Aktenlage und kurzen Fristen bietet es sich an, die Situation ausgehend von früheren Entscheiden zu beleuchten. 3.2 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.3 ableiten.