Bei Urteilen handelt es sich gerade nicht um Beweisergebnisse. In der Lehre wird im Übrigen die Ansicht vertreten, dass das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung auf den Haftanordnungsentscheid sowie frühere Haftver- längerungs- und Haftprüfungsentscheide verweisen kann (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Fn. 35 zu Art. 227