3. Der Beschwerdeführer rügt mehrere formelle Fehler. 3.1 Es ist nichts daran auszusetzen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bei Haftverlängerungen auf frühere Entscheide in derselben Sache bezieht, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die von ihm angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5) auf Beweisergebnisse bezieht. Bei Urteilen handelt es sich gerade nicht um Beweisergebnisse.