Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch die Rechtsanwälte B.________, C.________ und D.________, am 7. November 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen eine Kaution, subeventualiter sei die Haft um maximal drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 10. November 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 11. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme.