Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 530 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 28. Oktober 2025 (KZM 25 2149) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren (BA 24 464), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Ent- scheid vom 23. Januar 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 132). Mit Entscheid vom 28. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Un- tersuchungshaft um sechs Monate (KZM 25 862). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 23. Mai 2025 ab (BK 25 215). Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmass- nahmengericht die angeordnete Haft um weitere sechs Monate (KZM 25 2149). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch die Rechts- anwälte B.________, C.________ und D.________, am 7. November 2025 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen eine Kaution, subeventualiter sei die Haft um maximal drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 10. November 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Gene- ralstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 11. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. November 2025 ei- ne delegierte Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2025 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 3. Der Beschwerdeführer rügt mehrere formelle Fehler. 3.1 Es ist nichts daran auszusetzen, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bei Haftverlängerungen auf frühere Entscheide in derselben Sache bezieht, ohne dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass sich die von ihm angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5) auf Beweiser- gebnisse bezieht. Bei Urteilen handelt es sich gerade nicht um Beweisergebnisse. In der Lehre wird im Übrigen die Ansicht vertreten, dass das Zwangsmassnahmen- gericht zur Begründung auf den Haftanordnungsentscheid sowie frühere Haftver- längerungs- und Haftprüfungsentscheide verweisen kann (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Fn. 35 zu Art. 227 2 StPO). Dies ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 149 vom 25. April 2022 E. 5.3, wonach das Zwangsmassnahmengericht angesichts des Beschleunigungsgebots auf den Par- teien eröffnete schriftliche Eingaben verweisen darf). Die Praxis des Zwangsmassnahmengerichts, auf frühere Entscheide in der Sache zu verweisen, ist nach dem Gesagten rechtmässig. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Begründung dieser Praxis in Rz. 10 des Entschei- des nicht genügen und eine Gehörsverletzung darstellen soll. Diese Vorgehensweise ist auch unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmiss- brauchs und der Rechtsverweigerung nicht zu bemängeln. Gerade im Haftprü- fungsverfahren mit beschränkter Aktenlage und kurzen Fristen bietet es sich an, die Situation ausgehend von früheren Entscheiden zu beleuchten. 3.2 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_429/2024 vom 24. Mai 2024 E. 1.3 ableiten. Diese Rechtspre- chung ist – wie er selbst korrekt festhält – auf Beschwerden anwendbar. Es über- zeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer in Erweiterung des erwähnten Urteils des Bundesgerichts auf Haftanträge einzig vorbringt, dass es sich um ein ebenfalls im weitesten Sinne kontradiktorisches Verfahren handle. Entsprechend genügt es, wenn die Staatsanwaltschaft für die Verbindung des Beschwerdeführers zu den Plattformen F.________ sowie G.________ auf die polizeiliche Einvernahme vom 27. März 2025 verweist. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Verweis auf «keine neuen […] An- haltspunkte» verletze sein rechtliches Gehör, da nicht klar sei, auf welche Aus- führungen im Antrag der Staatsanwaltschaft sich das Zwangsmassnahmengericht beziehe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da das Zwangsmassnahmen- gericht klar die Ansicht äussert, dass solche Anhaltspunkte nirgendwo zu finden sind. Hingegen zu wenig substanziiert sind die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in den abschliessenden Bemerkungen, wonach die in «diesen Dokumenten» zu findenden entlastenden Momente vorzutragen und zu berücksichtigen seien. 3.4 Die Strafverfolgungsbehörden müssen dafür besorgt sein, dass eine ausgeglichene Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird (Urteil des Bundes- gerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerde- führer vermag mit dieser Rüge dennoch nicht durchzudringen, da er nicht darlegt, inwiefern die Haftakten einseitig sind und welche Beweismittel darin aufzunehmen gewesen wären. Der pauschale Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft keine Beweisergebnisse benannt habe, die gegen die Annahme von Haftgründen sprächen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Damit verletzt er die Begründungspflicht (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). 3.5 Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätz- lich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1). 3 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei den rechtshilfeweise durchgeführten Einver- nahmen sein Teilnahmerecht verletzt worden sei. Dabei verkennt der Beschwerde- führer, dass sich das Teilnahmerecht im Rechtshilfeverfahren nach Art. 148 StPO richtet. Demgemäss kann das Teilnahmerecht kompensiert werden. Wie es sich hierzu verhält, lässt sich den Haftakten nicht entnehmen. Eine Unverwertbarkeit ist jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass diese Einvernahmen im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. 3.5.2 Daraus, dass ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewährt Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) keinen Anspruch auf möglichst frühzeitige Gewährung des Konfrontationsrechts (MEYER, in: EMRK Konvention zum Schutz der Men- schenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, N. 229 zu Art. 6 EMRK mit Hinwei- sen). In Ermangelung einer Verletzung liegt auch keine Unverwertbarkeit vor. 3.5.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei den Staaten, die um Rechtshilfe ersucht worden sind, nicht um Rechtsstaaten handle. Angesichts der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind hier keine Weiterungen nötig, bringt der Beschwerdeführer doch nicht weiter vor, inwiefern die behauptete fehlende Rechtsstaatlichkeit die einzelnen Beweismittel kompromittiert haben soll. Im Übrigen kann auf E. 5.6.2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 verwiesen werden, da der Beschwerdeführer diese Rüge bereits vorbrachte. 3.5.4 Schliesslich substantiiert der Beschwerdeführer nicht, welche mutmasslich invol- vierten Personen als Zeugen und damit in der falschen Rolle einvernommen sein sollen. So oder anders ist eine Unverwertbarkeit dieser Einvernahmen nicht derart offensichtlich, dass sie im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. 3.6 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Englisch keine Amtssprache des Kantons Bern ist. Gemeint ist damit die Verfahrenssprache i.S.v. Art. 67 StPO, wel- che die Sprache bezeichnet, derer sich die Behörden bei ihren Verfahrenshandlun- gen bedienen und welche die Parteien im Verkehr mit den Behörden benutzen müssen (URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 67 StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers scheint sich auf die allgemeinen Ausführungen auf S. 6 des Haftverlängerungsan- trags vom 14. Oktober 2025 zu beziehen. Dort schreibt die Staatsanwaltschaft was folgt: Soweit das Dokument im Haftverlängerungsantrag explizit erwähnt wird, wird dies in englischer Form dem Antrag beigelegt. Die Übersetzung erfolgte mittels Google Translate, da das Dokument bereits dem Netz entstammt. In einem derart aufwändigen Verfahren können nicht sämtliche Dokumente auf Deutsch übersetzt werden, da dies unverhältnismässig viel Zeit kosten und unverhältnismässig viele finanzielle Mittel in Anspruch nehmen würde. Aus diesem Grund wird im Laufe der Ermittlungen, spätestens bis zur Anklageerhebung entschieden, welche Dokumente als derartig beweisrelevant an- zusehen sind, dass sie übersetzt werden müssen. Es wird davon ausgegangen, dass sowohl die Ver- teidigung wie auch das Zwangsmassnahmengericht die englische Sprache genügend gut beherrscht, um den Inhalt der Dokumente verstehen zu können. 4 Daraus erhellt, dass nicht Verfahrenshandlungen gemeint sind und damit auch nicht die Verfahrenssprache betroffen ist. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob diese Dokumente zu übersetzen sind. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Übersetzung der Akten (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob ein Anspruch auf Überset- zung eines Dokuments besteht, richtet sich danach, ob die beschuldigte Person darauf angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen. Der Beschwerdeführer substanziiert nicht, welche Dokumente ihm vorenthalten werden und inwiefern ihm dadurch ein faires Verfahren verwehrt würde. Solcherlei ist denn auch nicht ersichtlich. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Über Art. 107 StPO hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen Be- stimmungen. Somit besitzt Art. 107 StPO programmatischen Grundsatzcharakter. Einzelheiten zu den verschiedenen Teilgehalten werden detailliert an anderen Stel- len im Gesetz abgehandelt. Eigenständigen Charakter trägt die Vorschrift, soweit sie über die beispielhaft aufgeführten Teilgehalte hinausführt (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 107 StPO). Obwohl das Recht auf Übersetzung nicht in der beispielhaften Aufzählung von Art. 107 Abs. 1 StPO enthalten ist, so scheint sich die Lehre doch einig zu sein, dass sich der Umfang dieses Rechts auch unter dem Gesichtspunkt des rechtli- chen Gehörs nach Art. 68 StPO richtet (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 108). Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Rechts auf Übersetzung dargetan, womit auch keine Gehörsverletzung in Betracht fällt. Schliesslich ist auch diesbezüglich die Unverwertbarkeit nicht dermassen offen- sichtlich, dass die Dokumente im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden könn- ten. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- 5 richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts zuerst auf seine Entscheide KZM 25 132 vom 24. Januar 2025 und KZM 25 862 vom 28. April 2025 sowie auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025. In E. 17 führt es sodann das Folgende aus: Es kann festgestellt werden, dass seit dem letzten Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts, resp. seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. Mai 2025 keine neuen, den Be- schuldigten entlastenden Anhaltspunkte zu Tage getreten sind. Vielmehr hat sich der (ohnehin bereits damals ausreichend hohe) dringende Tatverdacht – mit direktem Verweis auf die Ausführungen im ausführlichen und schlüssigen Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 – entgegen der An- sicht der Verteidigung weiter verdichtet. Die Staatsanwaltschaft legt in diesem Zusammenhang weite- re Unterlagen vor, die die Sach- und Beweislage für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Straftaten genügend dokumentieren, dies auch ohne Berücksichtigung der wenigen, einzig in englischer Sprache vorliegenden Unterlagen (so die AD.________ (Land) Kontoauszüge [Beilage 18 zum Haftverlängerungsantrag]). Exemplarisch kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Geld- spur, die von Geschädigten bis zum Konto des Beschuldigten führt, mit den deliktischen Anlagege- schäften erneut unmittelbar in Verbindung gebracht werden kann (vgl. EV der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2025, Rz. 941 ff.; insbes. Rz. 1064 ff. betreffend die Geschädigte H.________). Gestützt darauf und mit Verweis auf die Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer in dieser Sache ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf sämtliche Vorwürfe nach wie vor zu bejahen, was die Ver- teidigung insbesondere in Ziff. 2.3 ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 4.3 Die Beschwerdekammer bejahte im Beschluss BK 25 215 vom 23. Mai 2025 den dringenden Tatverdacht (E. 5.3 ff.). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verweis darauf genügt es vorliegend, die seither erhobenen Be- weise zu beleuchten. Die Staatsanwaltschaft legt im Haftverlängerungsantrag mit Verweis auf die Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2025 schlüssig anhand eines Bei- spiels dar, wie das Geld vom Geschädigten zum Beschwerdeführer floss und wie das Geld zur Verschleierung über diverse Firmen geleitet wurde. Die Firmen I.________ und J.________ – beide an derselben Adresse in AE.________ (Land) registriert – sollen Geld entgegengenommen haben. Aufgrund der Höhe der Beträ- ge und der Zahlungshinweise sei von Anlagebetrug auszugehen. Der beispielhaft ausgewählte Geschädigte habe die Zahlungen an diese beiden Firmen ausgeführt, da er über die Plattformen F.________ und G.________ Investitionen habe tätigen wollen. Der Beschwerdeführer habe bereits mit diesen Plattformen in Verbindung 6 gebracht werden können (vgl. E. 3.2). Ein Grossteil der Vermögenswerte sei von der I.________ und J.________ an drei Firmen weitertransferiert worden: die K.________ die L.________ und die M.________. Die M.________ betreibe gemäss Ermittlungen die Plattform F.________. Von der M.________ seien u.a. ca. EUR 170'000 an die N.________ geflossen, von welcher wiederum ca. EUR 221'000 an die O.________ geflossen seien. Die O.________ stehe unter Ver- dacht, unter der Marke G.________ Online-Anlagebetrüge begangen zu haben, und habe früher den Namen P.________ getragen. Der Beschwerdeführer werde von Zeugen mit der O.________ in Verbindung gebracht. Gründungsbevollmächtigter der N.________ sei gemäss AD.________ (Land) Handelsregister Q.________, der ebenfalls Gründungsbevollmächtigter der R.________ und der S.________ sei. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls Grün- dungsbevollmächtigter der S.________. Die S.________ habe ihren Sitz an der- selben Adresse in der AD.________ (Land) wie die T.________, die U.________ und die R.________. Die N.________ sei aus dem AD.________ (Land) Handels- register gelöscht worden, da die erforderlichen Dokumente wie bspw. die Jahres- abschlüsse nicht eingereicht worden seien, woraus geschlossen werden könne, dass die Firma nie operativ tätig gewesen sei. Die Unterlagen der V.________ GmbH (Beilage 14 zum Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025) würden beweisen, dass «die Firmen» mit der P.________, der O.________ und dem Ge- bäude an der W.________ (Strasse) in Verbindung stünden. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die T.________ und die U.________ via Post- und E- Mailadressen sowie den verwendeten Kreditkarten untereinander sowie mit der P.________, der O.________ und dem Gebäude an der W.________ (Strasse) in Verbindung stehen. Auf den täterisch genutzten Servern hätten Service Agreements gefunden werden können, welche die N.________, die T.________, die U.________ und die R.________ mit Firmen abgeschlossen hätten, die mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stünden. Diese Service Agreements hätten alle dasselbe Layout auf- gewiesen. Weitere solche Service Agreements mit demselben Layout habe der Be- schwerdeführer selbst als Einzelunternehmer mit der Firma X.________. sowie die Frau des Beschwerdeführers mit der R.________ abgeschlossen. Das Service Agreement zwischen dem Beschwerdeführer selbst und der X.________. habe Softwareentwicklungsdienstleistungen zum Gegenstand gehabt, obwohl der Be- schwerdeführer bei der Hafteröffnung aussagte, nichts von Computern zu verste- hen. Von der R.________ seien ca. EUR 55'000 an die Investment-Plattform Y.________ geflossen, von wo aus wiederum ca. EUR 148'000 an die Z.________ weitergeflossen seien. Letztere habe ihren Sitz an derselben Adresse wie die N.________. Von der Z.________ seien ca. EUR 411'000 an die AA.________ ge- flossen. Von der AA.________ seien schliesslich ca. EUR 1'088'000 an den Be- schwerdeführer geflossen. Darin erblickt die Staatsanwaltschaft eine direkte Geldspur von den Geschädigten zum Beschwerdeführer. Es sei gerade im Sinn von Geldwäschereihandlungen, dass es sich bei den weitertransferierten Beträgen nicht um den von den Geschä- 7 digten einbezahlten Betrag handle. Weiter sei davon auszugehen, dass es sich bei den Service Agreements um nur zum Schein erstellte Verträge handle. Diese Ausführungen überzeugen die Beschwerdekammer. Der bereits im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 hinsicht- lich gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) bejahte drin- gende Tatverdacht hat sich damit weiter verdichtet. Wie es sich mit der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer organisierten Unternehmung im Sinne von Art. 260ter StGB verhält, kann damit weiterhin offenbleiben. 4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen im Einzelnen vorbringt, verfängt nicht. Nach dem, was in E. 4.3 ausgeführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft nicht nur Untersu- chungstheorien und Mutmassungen vorgetragen. Ebenso wenig schliesst sie einzig aus der Verwendung der Software AF.________ auf den Beschwerdeführer. So- dann hat sich in den letzten sechs Monaten der Tatverdacht weiter erhärtet. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich die Beilagen zum Schreiben des BJ vom 1. Oktober 2025 nicht in den Akten finden. Die Staatsanwaltschaft führt dieses Schreiben jedoch unter dem Gesichtspunkt der Ermittlungsmassnahmen in den letzten sechs Monaten an, nicht unter demjenigen des Tatverdachts. Für erste- res ist das Schreiben denn auch ein geeignetes Beweismittel, geht daraus doch hervor, dass im Nachgang des Rechtshilfeersuchens vom 1. Juli 2025 Dokumente aus der AG.________ (Land) eingegangen sind. Dasselbe gilt im Grundsatz für die Ausführungen zur V.________ GmbH. Dennoch lässt sich den entsprechenden Ausführungen im Haftverlängerungsantrag sowie der Beilage 14 entnehmen, dass eine Verbindung zwischen den Unternehmen T.________, U.________, N.________, AB.________ sowie der O.________ (ehemals P.________) besteht. Auf S. 8 f. des Haftverlängerungsantrags legt die Staatsanwaltschaft dar, dass ein Teil dieser Unternehmen Service Agreements mit dem gleichen Layout abge- schlossen haben, ein Teil davon auch mit der O.________. Es besteht der Ver- dacht, dass es sich hierbei um simulierte Verträge handelt, welche der Geldwä- scherei dienen (vgl. E. 4.3). In diesem Zusammenhang sei auch auf die Grafik 1 «Verträge» (Beilage 17 zum Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025) ver- wiesen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die fraglichen Call-Centers in Business-Centers befänden, also Bürogebäuden, welche auch andere Gesellschaf- ten beherbergten, die jedoch teilweise ihre Daten auf gemeinsamen Servern hoste- ten. Das sei für sich aber kein Beweis, dass diese Firmen personell, wirtschaftlich oder operativ verflochten seien. Dem ist zu entgegnen, dass die auf dem Server gefundenen Dokumente nicht nur aufgrund des Fundorts mit der P.________ in Verbindung gebracht werden. So kann etwa auf die Ausführungen in E. 11, zweites Lemma des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 132 vom 24. Januar 2025 verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass das Arbeitsblatt auch aufgrund seines Titels «AH.________» mit der P.________ verknüpft ist. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers zeigten die Grafiken in Beilage 17, dass die AA.________ nicht nur Kapital aus dem angeblich deliktischen Zahlungs- 8 kreislauf entgegengenommen habe. Entsprechend sei auch legales Einkommen generiert worden, was der Theorie der einzig deliktischen Tätigkeit der Gesellschaf- ten widerspreche. Da die Beschwerdekammer weiterhin offenlässt, ob sich der dringende Tatverdacht auch auf Art. 260ter StGB ausdehnt, ist diese Frage hier nicht weiter von Belang. Immerhin sei darauf verwiesen, dass der verbrecherische Zweck der kriminellen Organisation nicht der einzige zu sein braucht, aber ein zen- traler Zweck sein muss, den allenfalls legale Aktivitäten verschleiern (TRECH- SEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 260ter StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Tatverdacht, den die Staatsanwaltschaft aus der Auswertung des PCs von H.________ schliesst, mit dem Verweis auf Beilage 19 (Berichtsrapport vom 17. Januar 2025) hinreichend begründet. Im Berichtsrapport wird dargelegt, dass sich auf diesem PC geloggte IP-Adressen gefunden hätten, nachdem die Täterschaft mittels Fernzugriffssoft- ware AF.________ Zugriff auf ihren PC erhalten habe. Diese IP-Adressen hätten via Rechenzentrum in der Schweiz zu einem AG.________ (Land) Provider ge- führt. In der Folge habe die durch die Täterschaft aufgebaute und genutzte System- landschaft identifiziert werden können. Im Haftverfahren ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen und vielmehr zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen. Der angeführte Berichtsrapport genügt diesen Anforderungen. Die technischen Spuren müssen nicht zuletzt im Licht des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegend nicht belegt werden. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsblatt «AH.________», welches in der Folge auf dem Server der P.________ gefunden wurde, den Namen von H.________ auflistet. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz 9 zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatver- dachts auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 und führt in der Folge in E. 21 aus, dass sich die der Fluchtgefahr zu- grunde liegenden Verhältnisse nicht verändert hätten, zumal es sich dabei um ei- nen eher statischen Haftgrund handle. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr im Wesentlichen vor, dass nach sechs Monaten eine aktualisierte Begründung erwartet werden dürfe. Dieses Vor- bringen ist offensichtlich ungeeignet, um die ausführliche Begründung im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 in Frage zu stellen. Es ist trotzdem festzuhalten, dass sich aus den Akten diesbezüglich kei- ne neuen Erkenntnisse zugunsten des Beschwerdeführers ergeben. Der Be- schwerdeführer räumt denn auch ein, dass sich sein Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz befindet. Da der dringende Tatverdacht weiterhin bejaht wird (E. 4.3 f.), ist auch seine – ohnehin nicht sehr stichhaltige – Argumentation nicht zielführend, wo- nach sich der Beschwerdeführer der Untersuchung in Ermangelung eines dringen- den Tatverdachts nicht entziehen werde. Die Fluchtgefahr ist weiterhin zu bejahen. 6. Besteht somit nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts mit Fluchtgefahr einer der besonderen Haftgründe, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft erfüllt. Es kann offenbleiben, ob auch noch Kollusionsgefahr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Entsprechend kann die Beschwerdekammer die diesbezüglich in Rz. 33-38 und 112-117 der Beschwerde erhobenen Rügen offenlassen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist 10 namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ersatzmassnahmen, der Haftverlänge- rung um sechs Monate und zum Beschleunigungsgebot sind nachfolgend zu be- handeln. Zur Verhältnismässigkeit der Haft per se bringt der Beschwerdeführer vor, dass diverse Ermittlungshandlungen auch ohne Haft vorgenommen werden könn- ten (Rz. 123, 124, 126, 127 und 129 der Beschwerde). Ausserdem dauere es zu lange, die Antworten auf die Rechtshilfeersuchen an die AG.________ (Land) und AI.________ (Land) abzuwarten. Schliesslich sei unklar, welchen Erkenntnisge- winn die wiederholten Zeugenaussagen hätten. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass angesichts der Schwere der vor- geworfenen Delikte und dabei insbesondere der Deliktssumme sowie des Organi- sationsgrades im jetzigen Zeitpunkt keine Überhaft droht. Dies gilt selbst nach der hier fraglichen Verlängerung, nach der sich der Beschwerdeführer knapp 36 Mona- te in Untersuchungshaft befunden haben wird. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit – exkl. Ersatzmassnahmen, Haftverlängerung um sechs Monate und Beschleunigungsgebot, diese sind weiter unten zu behandeln – ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er sich nach dem Gesagten in erster Linie aufgrund von Fluchtgefahr in Untersuchungshaft be- findet. Es ist entsprechend nicht behelflich, wenn er vorbringt, dass diverse Ermitt- lungshandlungen auch durchgeführt werden könnten, wenn er sich in Freiheit be- finde. Mit anderen Worten mangelt es hierbei an der Eignung der von ihm vorge- brachten Alternative. Die Beschwerdekammer erlaubt sich, darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwalt- schaft die rechtshilfeweisen durchgeführten Einvernahmen wiederholen lässt, um die Parteiöffentlichkeit zu gewährleisten. Dies wurde durch den Beschwerdeführer denn auch explizit gerügt (E. 3.5.1). Es erscheint somit mindestens widersprüch- lich, an dieser Stelle die Durchführung einer Beweismassnahme zu rügen, deren Unterlassen an anderer Stelle gerügt wurde. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Haftentlassung gegen Sicher- heitsleistung. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gehörsverletzung rügt, da nicht ansatzweise dargelegt werde, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht möglich sein solle, so ist er auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag er mit der Rüge, dass nach einem falschen Prüfschema vorgegangen worden sei. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen; der Grundsatz muss nicht geprüft werden, wenn bereits fest- steht, dass eine Massnahme an den Modalitäten scheitern wird. Der Beschwerdeführer hält korrekt fest, dass eine Sicherheitsleistung auch durch Drittpersonen geleistet werden kann. Daraus kann er jedoch nicht das Gewünschte für sich ableiten. Im Gegenteil sind die Anforderungen an die Leistung durch eine Drittperson insofern höher, als zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der Drittper- 11 son sowie die Beziehung zur beschuldigten Person zu überprüfen sind (CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO, Ersatzmassnahme bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86). Das ändert nichts daran, dass bei Sicher- heitsleistungen stets zu prüfen ist, ob das angebotene Geld möglicherweise aus dem verfolgten Delikt oder einer anderen Straftat stammt, da sich die Strafverfol- gungsbehörde bei ungenügender Kontrolle allenfalls eine Geldwäschereihandlung vorwerfen lassen müsste (CAVALLO, a.a.O., S. 87). Schliesslich trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Ab- klärung der finanziellen Verhältnisse. Andernfalls kann kaum vom Einverständnis zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung ausgegangen werden (CAVALLO, a.a.O., S. 83). Das Einverständnis der beschuldigten Person ist gemäss Gesetzeswortlaut zwar keine Voraussetzung, die Eintreibung einer Sicherheitsleistung auf dem Zwangsvollstreckungsweg jedoch kaum sinnvoll (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 238 StPO). Soweit weitergehend kann auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Obergerichts BK 25 215 vom 23. Mai 2025, E. 7.4, verwiesen werden. 7.4 Was die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate anbelangt, gilt was folgt: Ein Ausnahmefall kann bei der Verlängerung der Untersuchungshaft an- genommen werden, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und dass die Strafuntersu- chung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279 E. 2.5). Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es sich um ein über- durchschnittlich aufwändiges Verfahren handelt, die geplanten Ermittlungshandlun- gen diesen Zeitbedarf aufweisen und die Haftgründe nach mehr als drei Monaten noch bestehen werden. Das Zwangsmassnahmengericht legt damit dar, dass die Kriterien für einen Ausnahmefall i.S.v. Art. 227 Abs. 7 StPO gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung erfüllte sind, auch wenn es den Begriff Ausnahmefall nicht benutzt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die gängige Rechtsprechung bei Rechts- anwälten als bekannt vorausgesetzt werden kann (BGE 142 IV 299 E. 1.2.2). Dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2025 kann entnommen werden, dass sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erst kurz vor Ablauf der letzten sechs Monate tätig geworden ist. Dem Haft- verlängerungsantrag kann im Weiteren entnommen werden, dass die vergangenen und zukünftigen Ermittlungshandlungen mitnichten dem – wie der Beschwerdefüh- rer ausführt – rein administrativen Aufwand aufgrund der Übernahme von Verfah- ren aus anderen Kantonen geschuldet ist. Im Gegenteil; die Komplexität der Orga- nisation, welche sich aus den Haftakten ergibt, hängt mit der Anzahl der Geschä- digten respektive Verfahren nur sehr bedingt zusammen. Dass heute viele Strafver- fahren eine internationale Komponente aufwiesen, ist ein Gemeinplatz, aus dem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Auch die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass sich vorliegend eine erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate rechtfertigt. Das Verfahren ist von grosser Komplexität. Dies liegt nicht zuletzt am umfangreichen Firmenge- 12 flecht (vgl. E. 4.3). Gestützt darauf und die noch vorzunehmenden Ermittlungs- handlungen, welche die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025 auflistet, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Strafunter- suchung innert dreier Monate nicht abgeschlossen werden kann. Überdies ist of- fensichtlich, dass die Fluchtgefahr nach drei Monaten weiterhin bestehen wird, da der Beschwerdeführer eine deutlich längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben wird und über keine Bezugspunkte zur Schweiz verfügt (vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 25 215 vom 23. Mai 2025 E. 6.2). Es ist nicht ab- sehbar, dass sich diese Situation innert sechs Monaten ändern wird. 7.5 Unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots bringt der Beschwerdeführer wie bereits in der Beschwerde vom 9. Mai 2025 vor, dass das Verfahren bereits seit 2019 hängig sei. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts BK 25 215 vom 23. Mai 2025, E. 7.3.3, verwiesen werden. Neu ist das Argument, dass die Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen die Auslieferung abgewartet ha- be, obwohl schon seit Mai 2023 bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ausgeliefert werde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. Januar 2025, S. 5, zu verweisen, wonach die ersten Schriftstücke aus der AG.________ (Land) aufgrund des Krieges erst in der Woche vor dem Haftantrag eingegangen seien. Aus dem Haftantrag erhellt ebenso, dass die Staatsanwalt- schaft nicht nur digitale Spuren sicherte, sondern auch diverse Rechtshilfeersuchen stellte. Bereits 2023 kam es zu polizeilichen Interventionen in der AG.________ (Land) und AI.________ (Land). Die Staatsanwaltschaft blieb also nicht untätig bis zur Auslieferung, vielmehr gestaltete sich der Rechtshilfeweg aufgrund geopoliti- scher Unwägbarkeiten schlicht umständlicher als gewöhnlich. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Nachgang des Aktionstags in AI.________ (Land) vom 18. Juli 2023 erst am 25. Juni 2025 ein Rechtshilfeersuchen gestellt worden sei. Diesem Rechtshilfeersuchen (Beilage 10 zum Haftverlängerungsantrag vom 14. Oktober 2025) lässt sich allerdings entnehmen, dass bereits am 20. April 2023, 28. Juli 2023 und am 11. Oktober 2023 um Rechtshilfe ersucht worden war. Das Rechtshilfeersuchen richtet sich auf Restituierung von Geldern, Information zum Ermittlungsstand, Übermittlung aller Einvernahmen sowie der Durchführung einer Einvernahme. Zwar richtete sich der Aktionstag vom 18. Juli 2023 offenbar auch gegen die einzuvernehmende Person, weitere direkte Parallelen sind jedoch nicht ersichtlich. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Vorbereitung von Einvernahmen in so komplexen Fällen wie dem vorliegenden viel Zeit in Anspruch nimmt. Diese Vorbereitung kann – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht von Software übernommen werden; diese kann aktuell maximal unterstützend tätig werden. Dies gilt auch für die ent- sprechende Selektion der Unterlagen. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass moderne Software für diese Vorgänge nur wenige Stunden braucht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass erst nach der letzten Haftverlängerung die Liste der Geschädigten erstellt, die Verfahrensakten bei den anderen Kantonen angefordert und die Untersuchungen übernommen worden seien. Angesichts des planmässigen Vorgehens und des hohen Organisationsgrades der dem Beschwer- 13 deführer vorgeworfenen Taten ist es nicht abwegig, dass zuerst die Organisation durchleuchtet (vgl. dazu etwa die Grafiken in Beilage 17 zum Haftverlängerungsan- trag vom 14. Oktober 2025) und erst danach nach Geschädigten gesucht wird und deren Verfahren übernommen werden. Anhand der Haftakten lässt sich nicht genau eruieren, ab welchem Zeitpunkt der Verdacht bestand, dass die AD.________ (Land) Firmen R.________, U.________ und T.________ Teil des Geldwäschereinetzes sein könnten. Im Haftantrag vom 23. Januar 2025 sowie dem Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 war je- denfalls noch nicht die Rede davon. So oder anders ist darin, dass die Staatsan- waltschaft die Rechtshilfeersuchen auf Einvernahme der Geschäftsführer dieser Firmen noch nicht gestellt hat, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu er- blicken. Das Beschleunigungsgebot kann auf zwei Arten verletzt werden, durch ei- ne völlig unverhältnismässige Gesamtdauer sowie durch einzelne Perioden nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Ersteres kann nach den obigen Ausführungen verneint werden. Letzteres liegt nur vor, wenn die Behörde vollumfänglich untätig bleibt. Mit anderen Worten lässt sich daraus kein Anspruch auf eine andere Priorisierung der Ermittlungsarbeit ableiten. Den Haftakten und dem Haftverlängerungsantrag lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftverlängerung umfangreiche Ermittlungs- handlungen vornahm. Angesichts des komplexen Verfahrens erstaunt es nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, dass gewisse Verfahrenshandlungen gros- ser Vorbereitung bedürfen. Darin kann denn auch keine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots erblickt werden. 7.6 Die Untersuchungshaft erweist sich damit als geeignet, erforderlich und zumutbar. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin AC.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15