Der Verurteilte/Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die amtliche Entschädigung von CHF 2'226.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)