geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden noch als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 ist jedoch auf den für die amtliche Rechtsvertretung anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. E. 12.2 hiervor) zu kürzen. Insgesamt wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ daher auf CHF 2’226.85 (10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagenpauschale von 3% und MWST) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'226.85 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).