14 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 12.3 Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen einen Aufwand von insgesamt CHF 2'500.00 (10 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagenpauschale und MWST) geltend. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erachtet die Beschwerdekammer den von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand von 10 Stunden noch als angemessen.