135 Abs. 1 StPO). In Beschwerdeverfahren betreffend Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 5'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Die Auslagen können effektiv in Rechnung gestellt oder pauschal mit 3 % des amtlichen Honorars berechnet werden (Ziff.