10. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgestaltung der Sicherheitshaft den BVD übertragen wurde und sich die Beschwerdekammer dazu nicht äussern kann. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Haftregime den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angepasst wird. Inwiefern eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. 11. Im Ergebnis ist die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten, bis am 21. Januar 2026 rechtens. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.