Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen erscheinen ungeeignet. Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion bzw. Massnahme und die bestehende Wiederholungsgefahr als geeignet, erforderlich und zumutbar.