Nach den obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass sich etwas an dieser Einschätzung geändert hätte und eine ambulante Massnahme ausreichend wäre, um der bestehenden Wiederholungsgefahr zu begegnen. Daran vermag auch das im Antrag der BVD an das Regionalgericht gestellte Eventualbegehren auf Anordnung einer ambulanten Massnahme nichts zu ändern. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen erscheinen ungeeignet.