Die Beschwerdekammer hat einzig zu überprüfen, ob sich vorliegend die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten als verhältnismässig erweist. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer mildere Massnahmen beantragt, ist festzuhalten, dass insbesondere eine ambulante Behandlung gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht empfohlen wird (vgl. Gutachten, S. 134.). Nach den obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass sich etwas an dieser Einschätzung geändert hätte und eine ambulante Massnahme ausreichend wäre, um der bestehenden Wiederholungsgefahr zu begegnen.