13 auch keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK vor. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Allgemeinen rügt, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus. Die Beschwerdekammer hat einzig zu überprüfen, ob sich vorliegend die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten als verhältnismässig erweist.