9.2 Die Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick auf das nachträgliche gerichtliche Verfahren bis am 21. Januar 2026, d.h. für drei Monate, erweist sich angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer genügend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig.