Insgesamt haben sich somit auch keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Rückfallprognose ergeben, weshalb nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Zeugnis/Bestätigung der aktuellen Haftentwicklung vom Regionalgefängnis Burgdorf für die vorliegende Beurteilung relevant sein könnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich der Beschwerdeführer dort vorbildlich verhält und seiner Arbeit zuverlässig nachgeht, vermag dies nichts an den vorangehenden Ausführungen zu ändern. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Wiederholungsgefahr zu bejahen.