Gemäss Austrittsbericht sei der Beschwerdeführer bedrohlich und fremdgefährdend aufgetreten, indem er Mobiliar umhergeworfen habe. Auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass er die Therapeutin willentlich habe treffen wollen, sei es dennoch mehr dem Glück als der Absicht geschuldet, dass diese nicht vom Salontisch, der nur wenige Zentimeter neben ihr an die Wand geflogen sei, getroffen worden sei (vgl. Austrittsbericht, S. 2 und S. 14). Infolgedessen musste der Beschwerdeführer ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt werden.