Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Rückfallprognose in Freiheit und nicht diejenige im Rahmen einer stationären Massnahme entscheidend ist. Diesbezüglich hält der Gutachter fest, dass bei einer allfälligen Entlassung des Beschwerdeführers das Risiko für Gewaltdelikte, welche eine schwere Schädigung des Opfer nach sich ziehen könnten, als hoch zu beurteilen sei (vgl. Gutachten, S. 132).