8.3 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen ist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, geht aus dem Gutachten hervor, dass das Risiko für die Begehung von Gewaltdelikten, welche eine körperliche schwere Schädigung des Opfers zur Folge haben könnten, im Rahmen des Vollzugs gering sei (vgl. Gutachten, S. 132 f.). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr die Rückfallprognose in Freiheit und nicht diejenige im Rahmen einer stationären Massnahme entscheidend ist.