11 entnehmen, dass auf eine Vollzugsöffnung zu verzichten ist. Auch die Verteidigung vermag durch ihre mündlichen Ausführungen diese gutachterlichen Einschätzungen nicht umstossen, weshalb die entsprechenden mündlichen Einwendungen abzuweisen sind. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht geht daher davon aus, dass gegenwärtig im Falle der Haftentlassung von A.________ weitere ähnliche Delikte drohen.