Zur Wiederholungsgefahr führt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält die Folgerungen des Amts für Justizvollzug unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums und in Würdigung der zur Verfügung gestellten Akten für nachvollziehbar; in dieser Fachfrage kann es ohnehin nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Amts für Justizvollzug, respektive den gutachterlichen Einschätzungen abweichen. Insbesondere geht das Gutachten vom 22.11.2021 von einer hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte mit schweren Opferschäden im Falle einer Entlassung aus.