Eine bedingte Entlassung hänge vielmehr von den erzielten Fortschritten ab, welche unter Berücksichtigung der vorliegenden Vollzugsberichte offensichtlich nicht vollständig erreicht werden konnten. 7.8 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint es gestützt auf die vorliegenden Unterlagen hinreichend wahrscheinlich, dass das Regionalgericht eine freiheitsentziehende Sanktion – sei es in Form einer Verwahrung oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme – anordnen wird.