365 StPO). Aus dem Umstand, dass die BVD die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben hat, kann nicht geschlossen werden, dass eine solche nicht mehr in Betracht kommt. Den vorliegenden Haftakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem geschlossenen Setting intensiv betreut werden sollte. Es besteht daher die ernsthafte Aussicht, dass zumindest die stationäre Massnahme weiterzuführen ist. Daran vermag auch das von den BVD an das