64 StGB auseinandersetzen müssen. Bei der vorliegenden Beurteilung geht es derzeit einzig darum, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion besteht. Das Regionalgericht kann neben der beantragten Verwahrung auch eine andere freiheitsentziehende Massnahme anordnen, sofern es die Voraussetzungen dafür als erfüllt erachtet. Es ist nicht an die Anträge der BVD gebunden (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 363 und N. 2a zu Art. 365 StPO).