Wie eingangs erwähnt und auch die KoFako empfiehlt, ist zur abschliessenden Beurteilung der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers die Einholung eines aktuellen Ergänzungsgutachtens unabdingbar. Da derzeit eine Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers zur Diskussion steht und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. E. 8.3 hiernach), erscheint eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint eine Verwahrung auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Ausführungen des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit nicht grundsätzlich unzulässig.