Aus Sicht der KoFako solle daher weiterhin versucht werden, den Beschwerdeführer zu einer Teilnahme an einem therapeutischen Prozess zu motivieren und es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, dass sich insbesondere zur therapeutischen Behandelbarkeit im Sinne der Erfolgsaussichten bezüglich der Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers äussert. Daher erachte sie die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit derzeit noch verfrüht. Aus legalprognostischen Gründen seien zudem derzeit keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.