Einen massiven Verstoss habe der Beschwerdeführer während einer Einzeltherapiesitzung begangen, als er die Kontrolle verloren habe. So sei es anlässlich einer Psychotherapiesitzung am 5. November 2024 zu einem kritischen und deliktsrelevanten Vorfall gekommen, bei dem er bedrohlich und fremdgefährdend aufgetreten sei (vgl. auch E. 8.3 hiernach). Zusammenfassend zeige sich insbesondere in den letzten Wochen ein prekärer Verlauf, obschon der Beschwerdeführer bisher noch keine Vollzugsöffnungen erhalten habe.