Im Weiteren bestehe auch noch keine ausreichende Impulskontrolle, sodass eine bedingte Entlassung aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden könne. Das Rückfallrisiko könne durch stationäre Rahmenbedingungen, wie in einem Massnahmenvollzugszentrum vorhanden, minimiert werden. Daher werde die Durchführung der therapeutischen Massnahmen in einem geschlossenen Rahmen empfohlen, eine ambulante psych- iatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht ausreichend, um eine ausreichende Rückfallminimierung erreichen zu können (Ergänzungsfragen, S. 3).