Diese sei von den Fortschritten, die der Beschwerdeführer in der Therapie erziele, abhängig. Hinzu komme, dass bisher keine Vollzugslockerungen hätten erreicht werden können, eine Drogenabstinenz insbesondere von Cannabis nicht zweifelsfrei habe bestätigt werden können und noch keine intrinsische Motivation für die Weiterführung einer Alkoholund Cannabisabstinenz bestehe (Ergänzungsfragen, S. 3). Im Weiteren bestehe auch noch keine ausreichende Impulskontrolle, sodass eine bedingte Entlassung aus gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden könne.