59 StGB empfohlen wird. Dem Gutachten ist zusammengefasst zu entnehmen, dass aufgrund der erzielten Therapiefortschritte davon auszugehen sei, dass durch weitere Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortgesetzt und das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer deliktischen Handlungen minimiert werden könne (Gutachten, S. 133). Eine ambulante Behandlung oder eine psychiatrische Klinik, mit dem Ziel einer raschen Entlassung sei hingegen unrealistisch. Der Beschwerdeführer solle nach wie vor im Rahmen einer Einzeltherapie psychiatrisch und psychotherapeutisch delikts- und störungsorien-