Austrittsbericht]). Bis zum Vorliegen eines aktuellen Gutachtens bzw. eines Ergänzungsgutachten ist insbesondere für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren auf das Gutachten und die eingereichten Vollzugsunterlagen abzustellen. 7.4 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass gemäss Gutachten die Weiterführung der Behandlungsmassnahmen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen wird.