hiernach). Dem Beschwerdeführer ist indes zuzustimmen, dass die Einholung einer aktuellen gutachterlichen Einschätzung mit Blick auf das bevorstehende Nachverfahren und die beantragte Verwahrung gemäss Art. 64 StGB erforderlich sein wird. Gemäss den vorliegenden Vollzugsakten sei auch bereits ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Allerdings habe der Beschwerdeführer eine erneute Begutachtung bisher nicht zugelassen (vgl. Austrittsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 7. Januar 2025, S. 7 [nachfolgend: Austrittsbericht]).