Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 22. November 2021 (nachfolgend: Gutachten) abgestellt hat. Auch wenn die Erstellung des Gutachtens nunmehr vier Jahre zurückliegt, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass dieses keine Gültigkeit mehr hat. Entgegen dem Beschwerdeführer geht aus den vorliegenden Vollzugsunterlagen nicht hervor, dass sich die Umstände insbesondere in Bezug auf die Rückfallprognose wesentlich verändert hätten (vgl. E. 7.5 ff. hiernach).