7.2 Die Beschwerdekammer gelangt ebenfalls zum Schluss, dass die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Es kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 7.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 7.3 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner Begründung unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 22. November 2021 (nachfolgend: Gutachten) abgestellt hat.