Diese Einschätzung vermögen die mündlichen Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Verhandlung vom 23.10.2025 nicht zu entkräften. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die Haftvoraussetzung gemäss Art. 364 Abs. 1 lit. a StPO durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht bejaht.