a StPO darauf, ob die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion (durch das zuständige Sachgericht) ernsthaft – d.h. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zu erwarten ist. Vorliegend ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen den Akten zu entnehmen, dass das zuständige Sachgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine freiheitsentziehende Sanktion anordnen wird, respektiv ist eine solche Sanktion in keinster Weise von vornherein ausgeschlossen. Diese Einschätzung vermögen die mündlichen Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Verhandlung vom 23.10.2025 nicht zu entkräften.