Ob vorliegend die Wiederaufnahme einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, da das Potential an Behandelbarkeit ausgeschöpft ist, ist dem zuständigen Sachgericht zu überlassen. Folglich überlässt das kantonale Zwangsmassnahmengericht es dem Sachgericht, ob – wie vom Amt für Justizvollzug im Antrag vom 22.10.2025 festgehalten – eine Verwahrung im Rahmen