_ ergibt sich insbesondere aus der gutachterlichen Einschätzung vom 22.11.2021, respektive aus der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 07.02.2022. Diesbezüglich wird zusammengefasst festgehalten, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei, um eine ausreichende Rückfallminimierung zu erwirken. Eine bedingte Entlassung aus der Massnahme werde nicht empfohlen. Die Weiterführung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB werde empfohlen. Die KoFako (Konkordatliche Fachkommission) hält im Bericht vom 24.02.2025 fest, dass die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art.