7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion zunächst auf den Antrag der BVD vom 22. Oktober 2025 samt Beilagen und führt ergänzend Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegenüber A.________ ergibt sich insbesondere aus der gutachterlichen Einschätzung vom 22.11.2021, respektive aus der Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 07.02.2022. Diesbezüglich wird zusammengefasst festgehalten, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei, um eine ausreichende Rückfallminimierung zu erwirken.