StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes zu prüfen, ob die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, dass die nachträgliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme nicht zum vornherein ausgeschlossen erscheint (HEER/BERNARD/STUDER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 364a StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.8)