Zu prüfen ist einzig, ob die Anordnung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]). Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes zu prüfen, ob die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht.