59 keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 6.3 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Rahmen von Art.