62c Abs. 4 StGB kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen, wenn bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Das Gericht ordnet die Verwahrung nach Art.