Darüber hinaus erweisen sich die eingereichten Vollzugsakten (Gutachten und Beantwortung der Ergänzungsfragen von Dr. med. D.________ und die letzten Therapie- und Austrittsberichte sowie die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission) für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren als ausreichend. Die Edition älterer Vollzugsunterlagen oder eines Zeugnisses/Bestätigung zur Haftentwicklung drängt sich für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren nicht auf und der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen (vgl. auch E. 8.3).