Insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftanordnungssachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) muss es zulässig sein, dass das Zwangsmassnahmengericht in seiner kurzen (Art. 226 Abs. 2 StPO) schriftlichen Begründung auf (den Parteien eröffnete) schriftliche Eingaben verweist (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 226 StPO). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Gehörsverletzung zu erkennen. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Entscheid ausführlich mit den Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 364a Abs. 1 Bst.