8C_626/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4, jeweils mit Hinweisen). Im Falle einer Haftanordnung oder -verlängerung muss die beschuldigte Person den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts die wesentlichen Gründe entnehmen können. Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner («kurzen») schriftlichen Begründung nicht mit sämtlichen Argumenten der Parteien ausnahmslos und ausdrücklich befassen. Insbesondere angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftanordnungssachen (Art. 5 Abs. 2 StPO)